Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

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1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte, Angebote, Lieferungen und Leistungen der HB-DME AG (nachfolgend «DME»).

Allfällige Geschäfts- und Lieferbedingungen von Vertragspartnern/Käufern/Bestellern (nachfolgend «Kunde») werden hiermit wegbedungen, ungeachtet dessen, ob auf diese in einer Bestellung referenziert wird oder diese darin enthalten sind. Anderslautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie von der DME ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

2. Vertragsabschluss
Der Vertrag gilt erst als zustande gekommen, wenn die DME die Bestellung schriftlich (inkl. Email) annimmt (Auftragsbestätigung) oder ausführt.

Alle Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen(inkl. Email) Zustimmung beider Parteien.

3. Umfang der Lieferung
Die zu lieferenden Waren und Leistungen der DME sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Die DME ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.

Ohne besondere Abrede darf die gelieferte Menge 10 % mehr oder weniger von der bestellten Stückzahl abweichen.

Bei Rahmenaufträgen ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Menge innerhalb der festgelegten Frist, und wo eine solche fehlt, innerhalb eines Jahres ab Auftragsbestätigung abzunehmen. Sind nach dieser Frist noch Abrufe offen, ist die DME berechtigt, die Restmenge sofort auszuliefern und in Rechnung zu stellen.

4. Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen
Der Kunde hat die DME spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Waren und Leistungen, beziehen.

Mangels anderer Vereinbarung entsprechen die Waren und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz der DME. Zusätzliche oder andere Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.

5. Lieferung, Transport und Verpackung
Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind der DME rechtzeitig bekannt zu geben.

Vorbehalten besonderer Vereinbarungen betreffend Versand, Transport oder Versicherung schuldet die DME die Übergabe oder Leistungserbringung «ab Werk», d.h. an ihrem Sitz.

Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an einen von im bezeichneten Ort versandt, steht, wenn vom Kunden nichts anderes vorgegeben wird, die Versandart in Ermessen DME. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Kunden abgeschlossen.

Mehrwegverpackungen bleiben Eigentum der DME. Sie sind vom Kunden umgehend in unbeschädigtem Zustand frachtfrei zurückzusenden.

6. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr an den Produkten gehen mit der Übergabe an den Kunden oder den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung des Transports bestimmte Person auf den Kunden über.

Wird der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, welche die DME nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden die bestellten Waren auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.

7. Termine
Die DME gibt die Termine in der Regel als unverbindliche Plantermine an. Verbindlich sind nur schriftlich zugesicherte, auf den Tag genau bestimmte Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen

a) wenn der DME Angaben, die sie für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert;
b) wenn Beistellteile nicht rechtzeitig eingehen, unvollständig vorhanden sind, an Mängeln leiden oder sonst wie unbrauchbar sind;
c) wenn der Kunde oder Dritte mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn der Kunde Zahlungsbedingungen nicht einhält;
d) wenn Hindernisse durch Ereignisse höherer Gewalt gemäss Ziff. 20 auftreten, die ausserhalb der Verantwortung der DME liegen.

Die DME kann Teillieferungen ausführen.

Bei Verzögerungen hat der Kunde der DME eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung zu gewähren. Wird die Nachfrist nicht eingehalten und ist eine weitere Verzögerung für den Kunden unzumutbar, darf er, sofern er es innerhalb von drei Arbeitstagen seit Ablauf der Nachfrist mitteilt, die Aufhebung des Vertrages erklären.

Trägt die DME nachweisbar die Schuld am Terminverzug, hat der Kunde trotz nachträglicher Erfüllung oder Vertragsaufhebung Anspruch auf den Ersatz des tatsächlichen Schadens. Der Schadenersatz ist begrenzt auf ein Prozent pro Woche, höchstens jedoch 5 %, gemessen am Wert der verspäteten Lieferung. Weitere Ansprüche aus Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen.

8. Preise
Alle Preise verstehen sich ab Werk, mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung, ohne Mehrwertsteuer, Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung oder sonstigen Abgaben. Sämtliche solche Nebenkosten gehen zu Lasten des Kunden.

Die DME behält sich eine angemessene Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Herstellungskosten, insbesondere die Lohnansätze oder die Materialpreise wesentlich, d.h. um mehr als 4 %, erhöhen.

Eine angemessene Preisanpassung kann ausserdem erfolgen, wenn:
⦁ die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 7. a) bis d) genannten Gründe verlängert wird,
⦁ die Art oder der Umfang der vereinbarten Waren oder Leistungen eine Änderung erfahren haben,
⦁ das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Kunden gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen bzw. Werkzeuge bzw. Beistellteile nicht dem Vereinbarten entsprochen haben oder unvollständig waren, oder
⦁ Gesetze, Vorschriften, Auslegungs- oder Anwendungsgrundsätze eine Änderung erfahren haben.

9. Zahlungsbedingungen
Sofern keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, ist der Kaufpreis spätestens 30 Tage netto nach Rechnungstellung der DME ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu zahlen. Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Verzugszins von 5 % per annum zu entrichten.

Bei Zahlungsverzug darf die DME die Erfüllung von Leistungen, auch wenn sie nicht aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammen, von geeigneten Sicherheiten, einschliesslich Vorauszahlung, abhängig machen. Zudem kann die DME für die fälligen Zahlungen eine angemessene Nachfrist ansetzen, bei Ausbleiben der Zahlung die Aufhebung der Verträge erklären und die gelieferten und noch nicht bezahlten Produkte zurückfordern.

Die DME bleibt Eigentümerin aller von ihr gelieferten Waren, bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums der DME erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er die DME mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Kunden die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch der DME weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instandhalten und zugunsten der DME gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige übliche Risiken versichern. Der Kunde verpflichtet sich, allfällige Versicherungsansprüche an die DME abzutreten.

10. Eingangsprüfung
Sofern kein besonderes Prüfungsverfahren vereinbart ist, prüft der Kunde alle Produkte selbst.

Der Kunde hat die gelieferten Waren oder Dienstleistungen unverzüglich nach ihrer Lieferung auf Identität, Menge, Transportschäden und Begleitpapiere hin zu untersuchen. Er hat allfällige Mängel sofort – spätestens jedoch 7 Tage nach Erhalt der Ware – schriftlich und in den wesentlichen Zügen beschrieben der DME anzuzeigen.

Sobald als möglich, spätestens aber innerhalb von vier Wochen und in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau der Produkte, führt der Kunde eine technische Eingangsprüfung durch. Eine solche Prüfung ist auch notwendig, wenn eine Bemusterung oder Fertigungsfreigabe vorausging. Mängel hat der Kunde sofort schriftlich anzuzeigen.

Verdeckte Mängel, die bei einer rechtzeitigen und ordentlichen Prüfung nicht hätten entdeckt werden können, sind unmittelbar nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

Ohne frist- und formgerechte Anzeige gelten die Waren oder Dienstleistungen als vom Kunden genehmigt.

11. Gewährleistung und Haftung
Die DME gewährleistet die Beschaffenheit und Tauglichkeit der Produkte gemäss ihrer technischen Spezifikationen und zum vorausgesetzten Gebrauch.

Die gelieferten Produkte der DME sind dann im Sinne der vorliegenden Gewährleistungsbestimmungen mangelhaft, wenn die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt sind und dadurch die Verwendbarkeit der Produkte eingeschränkt ist. Wegen eines unerheblichen Mangels, der die Verwendung der Produkte nicht beeinträchtigt, kann der Kunde keine Gewährleistungsansprüche geltend machen. Bei erheblichen Mängeln hat der Kunde nach Ermessen der DME Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatz. Ersetzte Einzelteile oder Produkte werden Eigentum der DME. Für die Mangelbehebung hat der Kunde der DME eine angemessene Nachfrist zur Behebung zu gewähren. Schlägt die Mängelbehebung fehl, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Preisminderung. Die Aufhebung des Vertrages kann der Kunde nur dann erklären, wenn die Annahme der Produkte für ihn unzumutbar ist.

Trägt die DME nachweisbar die Schuld am Mangel, hat der Kunde trotz Mängelbehebung, Preisminderung oder Vertragsaufhebung Anspruch auf den Ersatz des tatsächlichen Schadens, jedoch auf höchstens 10 % des Wertes der mangelhaften Waren.

Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde keine Original-DME-Ersatzteile verwendet, er oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und der DME Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergang von Nutzen und Gefahr auf den Kunden. Sie wird mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels nicht unterbrochen

Die DME behält sich vor bei Rücklieferungen und Funktionsprüfungen ohne Gewährleistungsanspruch den Bearbeitungsaufwand in Rechnung zu stellen.

12. Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen
In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn die DME die Ausführung der Waren und Leistungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, eine dem Verschulden der DME zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist oder Leistungen vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Kunde befugt, für die betroffenen Waren oder Leistungen dem Lieferanten unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens der DME unbenützt, kann der Kunde hinsichtlich der Waren oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern.

In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Kunden und des Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen von Ziff. 13, und der Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 5 % des Vertragspreises der Waren und Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt.

13. Haftungsausschluss
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag soweit dies das Gesetz zulässt, ausgeschlossen.

Von der Gewährleistung und Haftung der DME ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebs-/Einbauvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von der DME ausgeführter Arbeiten, sowie infolge anderer Gründe, welche die DME nicht zu vertreten hat.

In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, Rückrufkosten, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Auch die Haftung für den Ersatz von Ansprüchen Dritter, welche gegenüber dem Kunden wegen Verletzung von Immaterialgüterrechten geltend gemacht werden, ist ausgeschlossen.

14. Werkzeuge und Sondereinrichtungen
Werkzeuge und Sondereinrichtungen für die Produktion, welche die DME bereitstellt oder anfertigt, bleiben ihr Eigentum, auch wenn der Kunde die Kosten ganz oder teilweise vergütet. Übergibt die DME solche Gegenstände an den Kunden, dürfen diese Gegenstände nur mit Einwilligung der DME und zum vereinbarten Zweck verwendet werden. Der Kunde ist sodann zur sorgfältigen Benutzung der Gegenstände verpflichtet. Namentlich ist der Kunde nicht berechtigt, die Werkzeuge für Drittaufträge zu verwenden oder in irgendeiner Form Dritten zugänglich zu machen.

15. Beistellteile
Werden für die Fertigung der Waren bestimmte Teile vom Kunden beigestellt, trägt dieser die Verantwortung, dass die Beistellteile rechtzeitig, in ausreichender Zahl und qualitativ einwandfrei angeliefert werden.

Die DME kontrolliert die angelieferten Beistellteile nur bezüglich Identität, Menge, Transportschäden und Begleitpapiere. Sie nimmt innerhalb einer angemessenen Frist eine Sichtprüfung vor, ist aber nicht verpflichtet, die Beistellteile weitergehenden Tests zu unterziehen. Festgestellte Mängel zeigt die DME dem Kunden in angemessener Zeit an.

Zeigt sich bei der späteren Verwendung der Beistellteile, dass diese trotz Sichtprüfung bei der Fertigung mangelhaft oder sonst wie unbrauchbar sind, haftet der Kunde der DME für den daraus entstandenen Schaden. Der Kunde haftet des Weiteren für die Mängelfreiheit des Materials.

16. Verwendung der Waren
Der Kunde ist verantwortlich für den Einsatz der Waren sowie die Kombination mit anderen Erzeugnissen. Er hat dabei die notwendige Sorgfalt walten zu lassen und alle Anleitungen der DME zu beachten.

Berät die DME den Kunden diesbezüglich, haftet sie für ihre Äusserungen nur insoweit die Beratung Bestandteil der vertraglichen Pflichten war oder wenn sie die Richtigkeit der Informationen schriftlich zusicherte.

17. Geheimhaltung
Der Kunde kann direkten oder indirekten Zugang zu Informationen der DME oder deren Kunden, Lieferanten oder anderen Geschäftspartnern erhalten („Vertrauliche Informationen“). Der Kunde verpflichtet sich die vertraulichen Informationen aus dem Geschäftsbereich der DME, insbesondere Fabrikations- und Betriebsgeheimnisse, von denen er bei der Geschäftsbeziehung Kenntnis erlangt, strikt geheim zu halten, nicht zu verwerten und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Er verpflichtet auch seine Mitarbeiter, Angestellten und Beauftragten zur Verschwiegenheit und zum Verwertungsverbot zu verpflichten.

Die Geheimhaltung und das Verwertungsverbot gelten so lange, als die DME daran ein berechtigtes Interesse hat.

18. Änderungen
Die DME behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Solche Änderungen gelten als akzeptiert, sofern der Kunde nicht innert 14 Kalendertagen nach Mitteilung der Änderung durch die DME schriftlich widerspricht.

19. Höhere Gewalt
Ereignisse, die ausserhalb des Einflussbereichs der DME liegen, insbesondere (nicht abschliessende Aufzählung) Epidemien, Pandemien, Seuchen, Quarantänen, Naturereignisse, Brand, Explosion etc., Streik oder andere Arbeitskampfmassnahmen, Ausfall einer Versorgungsleistung oder des Verkehrsnetzes, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, Unruhen, Revolutionen, böswillige Beschädigung, Massnahmen Regeln, Vorschriften Weisungen oder Unterlassungen von Behörden, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insbesondere Import- und Exportlizenzen, Unfall, Ausfall von Maschinen oder Anlagen, Energiemangel, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, die verhindern, dass die Waren oder Leistungen zum vereinbarten Termin geliefert werden können, verlängern die Lieferfristen um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Der Kunde wird auf Lieferverzögerungen soweit möglich hingewiesen.

Die DME ist nach Anzeige des Verzögerungsgrundes jederzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern die Lieferung um mindestens 6 Monate über den ursprünglichen Liefertermin hinaus verzögert wird und die Lieferung dem Kunden nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, ist der Kunde berechtigt, gegen Erstattung der bisher bei der DME angefallenen Kosten für Arbeit und Werkstoffe vom Vertrag zurückzutreten.

20. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Solche Bestimmungen werden durch neue gültige Bestimmungen ersetzt, die der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der unwirksamen Bestimmung möglichst entsprechen. In analoger Weise ist im Fall von Vertragslücken zu verfahren.

21. Recht und Gerichtsstand
Das Rechtsverhältnis untersteht Schweizer Recht unter Ausschluss allenfalls anwendbarer Staatsverträge wie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht (CISG)).

Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Bestellung sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der DME ausschliesslich zuständig. Die DME darf auch das Gericht am Sitz des Kunden anrufen.